Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Zusammenarbeit mit Interessenten, die sich über von Wehner Immobilien angebotene Immobilien zum Kauf oder zur Anmietung informieren.
Wehner Immobilien behält sich das Recht ausdrücklich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Es gelten immer die aktuellen AGB, wie sie unter www.wehner-immobilien.com oder auf den aktuellen Exposés veröffentlicht sind.
2. Verbot der Weitergabe
Die von Wehner Immobilien (im Folgenden als Makler bezeichnet) bereitgestellten Maklerangebote und Objektnachweise sind vom Kunden streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für diesen bestimmt. Ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, Objektnachweise und die entsprechenden Informationen der angebotenen Immobilien an Dritte weiterzugeben. Ein Verstoß gegen das soeben erwähnte Weitergabeverbot begründet einen Schadenersatzanspruch zugunsten des Maklers. Dieser entsteht regelmäßig in Höhe der potenziell angefallenen Courtage bei erfolgreicher Vermittlung der entsprechenden Immobilie, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz entsteht auch, wenn der Dritte, der die Informationen des Kunden erhalten hat, diese seinerseits weitergibt.
3. Leistungsumfang
Der Makler schuldet Nachweis- und Vermittlungstätigkeit. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.Nachweisfunktion ist auf die konkrete Benennung eines Objekts und des entsprechenden Eigentümers durch den Makler beschränkt. Soweit nicht Angaben auf der Homepage des Maklers oder in einem auf ein konkretes Angebot bezogenes Exposé etwas Abweichendes geregelt ist, betragen die Provisionssätze 5% vom angegebenen Angebotspreis zzgl. der auf diesen Betrag entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 5,95% brutto. Erwirbt der Kunde das Objekt zu einem geringeren Kaufpreis als dem zunächst durch den Makler offerierten, so wird die Provision entsprechend diesem neuen Betrag in selbiger prozentualer Höhe fällig.
Der Anspruch auf die Courtage entsteht für den Fall, dass aufgrund des Nachweises oder der vermittelnden Tätigkeit des Maklers, ein Kauf- bzw. Mietvertrag über das entsprechende Objekt zustande kommt. Er bleibt auch dann bestehen, wenn ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag im Nachhinein einvernehmlich und ohne Verschulden des Maklers durch die Parteien wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die ebenfalls nicht durch den Makler begangen wurde, aufgehoben wird.
Wenn von Maklercourtage, Courtage oder Provision gesprochen wird, so ist stets dasselbe gemeint.
4. Doppeltätigkeit
Dem Makler ist ein Doppeltätigkeit gestattet. Darunter versteht man, dass der Makler sowohl für den Käufer, als auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig sein kann.
5. Haftung
Sämtliche Angebote des Maklers basieren auf den vom Auftraggeber erteilten Auskünften. Bei aller Sorgfalt kann vom Makler keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Daher wird jegliche Haftung für die Richtigkeit der an den Makler übermittelten und durch diesen weitergeleiteten Informationen ausgeschlossen. Eine weiterführende Haftung des Maklers, eines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder Kooperationspartners wird auf grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verhalten beschränkt, es sei denn, dass der Kunde durch das entsprechende Verhalten eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erfährt oder sein Leben verliert.
6. Datenschutz
Der Makler verpflichtet sich, die persönlichen Daten des Kunden stets nur für den entsprechenden Auftrag zu verwenden und nicht unbefugt weiterzugeben.
7. Bestehende Vorkenntnisse
Sollte ein Kunde ein durch den Makler offeriertes Objekt bereits im Vorfeld zur Kenntnis genommen haben, so ist dieser gehalten und verpflichtet, dies dem Makler unmittelbar, aber spätestens bis zum siebten Tage nach der Vermittlung durch den Makler schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Immobilie als bis zur Vermittlung durch den Makler unbekannt und löst im Falle des Erwerbes einen Provisionsanspruch aus.
8. Sonstiges
Es gilt das deutsche Recht. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sofern es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, gilt als Gerichtsstand Verden vereinbart.
9. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen in Gänze oder Teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine dieser möglichst nahe kommenden wirksamen Regelung zu ersetzen.
Die AGB wurden erstellt durch die Rechtsanwälte Oppermann & Nilges, Kiel